Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0118

Rechtssatz

Greift die Berufungsbehörde die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht auf, sondern erledigt sie die Berufung meritorisch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 10.4.1987, 87/04/0003).