Verwaltungsgerichtshof
06.07.2006
2005/07/0118
Aus Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich, dass bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 legcit einzuhalten sind und die Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. Werden daher bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 vor, der durch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, legcit sanktioniert wird.