Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0118

Rechtssatz

Aus Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich, dass bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 legcit einzuhalten sind und die Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. Werden daher bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 vor, der durch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, legcit sanktioniert wird.