Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0115
Um den vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen zu können, ist eine einengende Interpretation der durch Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der Mittel innerhalb des geschaffenen Instrumentariums des Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht geboten; die Behörde hat einen weitgespannt zu sehenden Handlungsspielraum. Ein hintereinander geschaltetes Vorgehen der Behörde ist ebenso zulässig wie eine kumulative Anordnung von Maßnahmen (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166). Allerdings bedarf jedes gewählte Mittel und jede Vorgehensweise einer Deckung in den Vorgaben des Paragraph 21 a, WRG 1959 und einer nachvollziehbaren Begründung. (Hier: Eine Begründung dafür, dass die Projektsvorlage vor dem Hintergrund des Paragraph 21 a, WRG 1959 notwendig wäre und worauf genau sie sich beziehen soll, ist dem angefochtenen Bescheid aber weder im Spruch noch in der Begründung zu entnehmen. Dort findet sich diesbezüglich lediglich ein Hinweis auf das bereits beim LH laufende Verfahren. Dieser Umstand allein kann als rechtliche Grundlage für diesen Spruchpunkt aber nicht herangezogen werden.)