Nicht alle denkmöglichen Auswirkungen betriebs- und volkswirtschaftlicher sowie umwelttechnischer Art sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs 3 WRG 1959 zu berücksichtigen.Nicht alle denkmöglichen Auswirkungen betriebs- und volkswirtschaftlicher sowie umwelttechnischer Art sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 zu berücksichtigen.