Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0115
Es liegt auf der Hand, dass zur Wasserbautechnik nicht nur die technische Ausgestaltung dieser Bauten (Kraftwerke) sondern auch die wirtschaftlichen Komponenten des dort erzeugten Produktes (Strom), und damit auch ihre Herstellungs- und Beschaffungskosten zählen. Der VwGH hegt keine Zweifel daran, dass (auch) ein Amtsachverständiger für Wasserbautechnik zur monetären Darstellung der Folgen der Restwasserabgabe durch Bewertung des Energieverlustes auf Basis der Preisbewegungen des Strommarktes im Rahmen seiner Fachkunde in der Lage ist.