Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0115
Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 4, legcit einen bestehenden Zustand (Ist-Zustand) vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die Paragraph 105, WRG 1959 in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Im Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG geht es aber gerade nicht um die Erhaltung eines Ist-Zustandes, sondern darum, Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses zu beseitigen oder zu mildern, die aus einem - durch eine wasserrechtliche Bewilligung hervorgerufenen - Ist-Zustand resultiert.