Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0115
Durch die Novelle BGBl 2003/I/82 erfuhr Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 insofern eine Veränderung, als nunmehr als öffentliches Interesse die Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer normiert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt lautete die Bestimmung dahin, dass ein öffentliches Interesse einer Bewilligung entgegenstand, wenn "eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist".