Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0115
Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 verweist als Voraussetzung für seine Anwendung darauf, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Darüber, was unter öffentlichen Interessen im Sinn des WRG 1959 zu verstehen ist, gibt Paragraph 105, legcit Auskunft.