Verwaltungsgerichtshof
01.06.2006
2005/07/0111
GRS wie 95/09/0298 E 7. März 1996 RS 3
(Hier hatte die vorgenommene Berichtigung offenkundig den Zweck, eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes, die in einer Art "Doppelerschließung" des den Bf zugeteilten Neukomplexes liegen könnte, zu beseitigen. Das den Bf zunächst eingeräumte Geh- und Fahrrecht kam ihnen nach der Berichtigung nicht mehr zu.)
Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil der Ausländer beschäftigt werden durfte).