Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2005/07/0103

Rechtssatz

Es erscheint zwar grundsätzlich zulässig, hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft und der damit verbundenen Nutzungsrechte einen Pachtvertrag abzuschließen. Ein Pachtvertrag kann aber nur die Befugnis zur faktischen Nutzung des Einforstungsrechtes, nicht aber die im öffentlichen Recht gründende Befugnis zur Verfolgung der aus der Servituteregulierungsurkunde allein dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft gegenüber dem Verpflichteten erwachsenen Rechte übertragen. Dieser Aspekt der Ausübung des Einforstungsrechtes und seiner Durchsetzung gründet im öffentlichen Recht und kann daher durch einen Pachtvertrag allein nicht auf die Pächterin übertragen werden.