Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2005/07/0088

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Kabel - Granulats (hier: für die Aufbringung auf einem Reitplatz) entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten.