Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2005/07/0088

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass die von der belBeh eingeholte Stellungnahme einer Fachabteilung der Landesregierung zum selben Ergebnis kam wie die erstinstanzlichen Stellungnahmen, berechtigte die belBeh nicht dazu, von der Gewährung des Parteiengehörs abzusehen. Die belBeh hat sich nämlich in der Begründung ihres Bescheides auf die von ihr eingeholte Stellungnahme gestützt. Diese sollte die Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen ersetzen. Sie hätte daher dem Bf zur Kenntnis gebracht werden müssen.