Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0087

Rechtssatz

Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AWG 2002 betreffen Anlagen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen.