Die Ausnahmetatbestände des § 37 Abs 2 Z. 1 und Z. 3 AWG 2002 betreffen Anlagen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen.Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AWG 2002 betreffen Anlagen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen.