Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0012 E 2. Juni 2005 RS 4

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinie 75/442/EWG enthält keine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen, sondern verweist lediglich auf ihre Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, angeführt sind. Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH etwa in dem Urteil, C-6/00, auseinandergesetzt. Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 93/259/EWG und der Richtlinie 75/442/EWG muss jedes Abfallbehandlungsverfahren als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können. Ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. Nach den Zielsetzungen der Richtlinie ist die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Im Verbringungsrecht gilt, wie etwa aus Artikel 4, Absatz 3, Litera a, Z i der Verordnung hervorgeht, der Grundsatz des Vorranges für eine Verwertung (soweit die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind; Hinweis Urteil EuGH 27. 2. 2002, C-6/00).