Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0087

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 definiert als Abfallbehandlung die in Anhang 2 genannten Verwertungs- und Behandlungsverfahren. Der Anhang 2 des AWG 2002 entspricht vollinhaltlich den Anhängen römisch zwei A und römisch zwei B der Richtlinie Nr. 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrichtlinie), die durch das AWG 2002 umgesetzt wird. Das AWG 2002 ist daher richtlinienkonform auszulegen (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2004/07/0130); zum Verständnis des Anhanges 2 dieses Gesetzes kann daher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu diesen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden.