Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Geschäftszahl

2005/07/0084

Rechtssatz

Geruchsentwicklungen können den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllen, wenn sie von einer Intensität sind, dass sie als unzumutbare Belästigungen einzustufen sind.