Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/07/0076
GRS wie 2002/07/0133 E 20. Februar 2003 RS 1
(Hier: Auftrag gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002; Adressat des Behandlungsauftrages hat in der Berufung lediglich bemängelt, dass die Erstbehörde nicht erwähne, ob die Fahrzeuge Betriebsflüssigkeiten enthielten. Ein solches Vorbringen reicht nicht aus, zu belegen, dass in den Fahrzeugen keine Betriebsflüssigkeiten und dergleichen mehr enthalten sind.)
Soweit ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, so hat bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (Hinweis E 25. März 1999, 99/07/0002). Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (Hinweis E 13. April 2000, 99/07/0155).