Verwaltungsgerichtshof
27.03.2008
2005/07/0070
GRS wie 95/07/0228 E 25. April 1996 RS 3
(Hier zweiter bis fünfter Satz; wobei dies auch für Lage- und Höhenpläne des unverritzten Geländes gilt. Von der belBeh wurden Angaben zum HHGW-Wert verlangt.)
Der Grundsatz, wonach die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0065) dient, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im Paragraph 103, WRG sind hydrographische Daten des Vorfluters nicht erwähnt. Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des Paragraph 103, WRG erforderlich sein. Keinesfalls aber ist es für den Antragsteller von vornherein klar ersichtlich, daß hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind. Eine Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Beschaffung dieser Daten muß daher angemessen sein.