Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

2005/07/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0047 E 14. Mai 1997 RS 2

(Hier: Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Bf wäre nur dann anzunehmen, wenn deren Liegenschaft durch die projektsbedingten Auswirkungen, nämlich das aus der Teichanlage aussickernde Wasser, größere Nachteile als bei Dichtheit dieses Teiches erfahren würde.)

Stammrechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muß, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).