Verwaltungsgerichtshof
28.09.2006
2005/07/0019
GRS wie 97/07/0047 E 14. Mai 1997 RS 2
(Hier: Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Bf wäre nur dann anzunehmen, wenn deren Liegenschaft durch die projektsbedingten Auswirkungen, nämlich das aus der Teichanlage aussickernde Wasser, größere Nachteile als bei Dichtheit dieses Teiches erfahren würde.)
Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muß, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).