Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

2005/07/0010

Rechtssatz

Von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht ist auch dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde (Hinweis E 12. Dezember 1996, 96/07/0176). Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.