Verwaltungsgerichtshof
28.09.2006
2005/07/0010
Zur Beurteilung, ob eine Steilfläche bewirtschaftet oder ein landwirtschaftlicher Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen und Nutzfahrzeugen befahren werden kann, ist das Erfahrungswissen eines agrartechnischen Sachverständigen ausreichend, gehören doch zu seinem Tätigkeitsfeld auch Fertigkeiten und Kenntnisse betreffend die Handhabung von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen. Spezielle kraftfahrtechnische Kenntnisse, wie etwa über die Berechnung von Bremsverzögerungswerten, des Abschleuderverhaltens von Fahrzeugen bei Kollisionen oder Zeit-Weg-Berechnungen, sind hiefür nicht erforderlich.