Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Geschäftszahl

2005/06/0391

Rechtssatz

Die Unterhaltsleistung der Bfin durch Betreuung ihres Kindes im Haushalt bedeutet für sich allein noch nicht, dass Kosten, die infolge des Kindergartenbesuches der Tochter der Bfin während ihrer Tätigkeit an der Österreichischen Botschaft im Ausland entstanden sind, schon deshalb auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden könnten.