Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Geschäftszahl

2005/06/0137

Rechtssatz

Nach Paragraph 54, Absatz eins, Stmk. BauO 1968 müssen Stallungen, Düngerstätten, Silos udgl. von Straßen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, soweit entfernt sein, dass sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursachen. Obzwar in dieser Norm nicht ausdrücklich genannt, hat dies umso mehr zu gelten, wenn ansonsten eine Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/06/0374

2005/06/0138