Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Geschäftszahl

2005/06/0137

Rechtssatz

Während für einen Baueinstellungsauftrag die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz maßgeblich ist, stellen baupolizeiliche Beseitigungsaufträge nach der hg. Judikatur konstitutive Verwaltungsakte dar, für die (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung (hier: der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2003, Zl. 2003/06/0004) maßgeblich ist. Ein Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird, wird gleichfalls als konstitutiver Verwaltungsakt qualifiziert, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (hier: des Berufungsbescheides) maßgeblich ist (außer es geht um die Frage, ob eine Benützungsbewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung bestanden hat).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/06/0374

2005/06/0138