Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2005/05/0297

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0174 E 14. Oktober 2005 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung ist dann nicht zulässig, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034, mwN).