Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2005/05/0297
GRS wie 2004/05/0143 E 28. April 2006 RS 1
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden die enteigneten Flächen der genau bezeichneten Grundstücke der Beschwerdeführer umfangmäßig durch Angabe der jeweiligen Quadratmeteranzahl und der erforderlichen Dauer der Grundinanspruchnahme genau umschrieben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält auch den Verweis auf die der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden Planunterlagen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auf den Grundeinlöseplan verwiesen, der den behördlichen Vermerk enthält, dass er bei "der Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverhandlung am 9. Februar 2004 vorgelegen" ist. Die Verhandlungsschrift wurde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt. Der angefochtene Bescheid entspricht daher dem Bestimmtheitsgebot, wie der VwGH dies in seinem Vorerkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, als notwendige Voraussetzung für einen Bescheid gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG erkannt hat.