Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2005/05/0194
Der Kostenvorauszahlungsauftrag teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist vergleiche das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0211).