Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Geschäftszahl

2005/05/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0227 B 2. Juli 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).