Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/05/0132
GRS wie 89/10/0227 B 2. Juli 1990 RS 6
Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).