Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2005/05/0119
Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Gutachten beschriebenen Ensemblewirkung des Beurteilungsgebietes, welches von einmaligen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen, einer geschlossen gründerzeitlichen Bausubstanz sowie städtebaulich besonders beachtenswerten Grünanlagen und Platzgestaltungen geprägt ist, kann in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, dass die am Dachfirst des Hauses angebrachte Werbeanlage der beschwerdeführenden Partei das bestehende Stadtbild infolge der über die Silhouette des Dachkörpers reichenden Sichtbarkeit in seiner visuellen Wirkung beeinträchtigt, sodass eine Identitätsveränderung des Baubestandes mit einem störenden Einfluss auf das Ensemble entsteht, der die gestalterische und kulturhistorische Identität verfremdet, keinen Rechtsirrtum erblicken. Gerade durch die Anordnung der Werbeanlage auf dem Dachfirst des Hauses ergeben sich im Beschwerdefall die festgestellten negativen Auswirkungen auf das Stadtbild im Beurteilungsgebiet, die - abgesehen davon, dass Paragraph 85, Absatz 4, BauO für Wien eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht fordert - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der hier maßgebliche örtliche Bereich dem "Weltkulturerbes" zuzurechnen ist, auch nicht als unwesentlich bewertet werden können.