Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2005/05/0119
Bei Anbringung von Werbeanlagen an bestehenden Gebäuden in Schutzzonen ist auch die Anordnung des Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz Bauordnung für Wien zu beachten, wonach in einem solchen Fall der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rythmus, der Proportion der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.