Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2005/05/0119

Rechtssatz

Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist. Das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Stadtbild (Ortsbild) als zulässig angesehen werden müsste vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040, mwN).