Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2005/05/0119
Die öffentlichen Rücksichten werden durch die beschwerdegegenständliche Werbeanlage jedenfalls wegen ihres Einflusses auf das örtliche Stadtbild berührt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074).