Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2005/05/0119

Rechtssatz

Die öffentlichen Rücksichten werden durch die beschwerdegegenständliche Werbeanlage jedenfalls wegen ihres Einflusses auf das örtliche Stadtbild berührt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074).