Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Geschäftszahl

2005/05/0103

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass Bauverbote nach Paragraph 19, Wr BauO nicht ex lege bestehen, sondern mit Bescheid zu verhängen sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0003, VwSlg 13236 A/1990) und im Beschwerdefall ein solches Bauverbot nicht verhängt worden ist, kann die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein, weil ihr im vorliegenden Fall nach Paragraph 134 a, Wr BauO kein Anspruch auf Abweisung des Bauansuchens deshalb zukommt, weil von der Behörde ein Bauverbot mangels Verbindung zum ausgebauten Straßennetz auszusprechen gewesen wäre. Schon nach der Rechtslage vor der einschränkenden Regelung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO hatten die im Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießenden Nachbarn aus den Vorschriften über die erforderliche Eignung eines Bauplatzes keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte ableiten können vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0160).