Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Geschäftszahl

2005/05/0029

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO, wonach die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den im vorletzten Satz genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig ist, bezieht sich ausschließlich auf Liegenschaften, bei denen keine Anschlussmöglichkeit und somit ohnedies keine Anschlusspflicht im Sinne dieses Absatzes besteht vergleiche die Neufassung in der Novelle LGBl. 8200-12, bei der die letzten drei Unterabsätze des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO zu einem neuen Absatz 5,, beginnend mit den Worten: "Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich," zusammengefasst wurden). Eine generelle Ausnahme von der Anschlussverpflichtung von Liegenschaften wird mit einer derartigen Ausbringung nicht begründet, sondern es wird von der in solchen Fällen bestehenden Pflicht zur Errichtung von Senkgruben entbunden vergleiche das hg Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0198).