Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Geschäftszahl

2005/05/0029

Rechtssatz

Eine Senkgrube stellt grundsätzlich keine Kläranlage im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO dar, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre oder als erteilt gilt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0230, zur Rechtslage in der Steiermark).