Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2006

Geschäftszahl

2005/04/0310

Rechtssatz

Die nach der Annahme der Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung manifestiert sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 170, Absatz eins, StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst), weshalb den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehlern die gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG erforderliche Relevanz fehlt [vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 741, wiedergegebene hg. Rechtsprechung].