Verwaltungsgerichtshof
13.06.2005
2005/04/0048
Gemäß Paragraph 76, Absatz 5, AVG sind die Sachverständigengebühren subsidiär von jenem Rechtsträger zu tragen, für den die Behörde funktionell tätig geworden ist (Hinweis E 29.11.2002, VfSlg 16739 aus 2002,). Ersatzpflichtiger Beteiligter iS des Paragraph 76, Absatz 2, AVG kann daher nur ein von diesem Rechtsträger verschiedener Rechtsträger sein, da es ansonsten nur zu einer bloßen Umschichtung innerhalb des Rechenwerkes desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) kommt (Hinweis E VwGH 20.2.2002, Zl. 97/08/0442, mit Verweis auf E VwGH 9.3.1993, Zl. 92/06/0226). Im Übrigen ist es schon im Hinblick auf die Vollstreckung eines solchen Bescheides (Paragraph 3, VVG) und das als Zweiparteienverfahren ausgestaltete Exekutionsverfahren (Hinweis B OGH 7.9.1988, 3 Ob 110/88, mwN) widersinnig, den Rechtsträger der Behörde zu Kostenersatz sich selbst gegenüber zu verpflichten. Daher kommt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, der subsidiär (gemäß Paragraph 76, Absatz 5, AVG) die Kosten zu tragen hätte, der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht.
Hier: Bundesvergabeamt (schon gemäß Paragraph 135, Absatz 2, BVergG) funktionell für den Bund tätig; sohin Identität des Bundes als Auftraggeber sowie als Rechtsträger des Bundesvergabeamtes gegeben.