Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2005/04/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0037 E 26. Februar 2003 RS 1

(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Bezugnahme auf Aicher (in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechtes (1985), 363f und 411 f) - sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können. Gravierende formale und inhaltliche Mängel in den Angeboten sowie unverbindliche Angebote sind sofort auszuscheiden (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050).