Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2006

Geschäftszahl

2005/03/0245

Rechtssatz

Die Maßnahmen nach Ziffer 5, der Empfehlung 2005/292/EG zielen auf die Sicherstellung der Konformität, nicht (nur) auf das Abstellen von Störungen, die an konkreten Telekommunikationsanlagen verursacht werden. Da jedoch in Einzelfällen Störungen anderer Anlagen auch verursacht werden können, selbst wenn das Netz allen Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG genügt [Hinweis Empfehlung (05)04 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, Ausschuss für elektronische Kommunikation, vom 22. Juni 2005], verweist Ziffer 6, der Empfehlung 2005/292/EG auf die Möglichkeit, bei festgestellter Konformität der Anlage Sondermaßnahmen iSd Artikel 6, Richtlinie 89/336/EWG (Hinweis Paragraph 5, EMVV 1995; Artikel 4, Absatz 2, Richtlinie 2004/108/EG) in Erwägung zu ziehen; nur in diesem Fall setzen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für das Tätigwerden der zuständigen Behörde das Vorliegen der Störung einer konkreten Telekommunikationsanlage voraus.