Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2005/03/0233
Das nach Handels- bzw. Unternehmungsrecht gegebene grundsätzliche Selbsteintrittsrecht des Spediteurs (nunmehr Paragraph 412, Absatz eins, UGB), auf das sich die belangte Behörde beruft, ändert nichts an den gewerberechtlichen Voraussetzungen, die im Falle dieses Selbsteintritts - der nach Paragraph 412, Absatz 2, UGB auch dazu führt, dass der Spediteur die Rechte und Pflichten des Frachtführers oder Verfrachters hat - gegeben sein müssen. Beschränkt sich der Selbsteintritt daher nicht auf die Beförderung im Vor- bzw Nachlauf im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002,, nunmehr Paragraph 131, Absatz eins, GewO 1994), so ist nach dem GütbefG zusätzlich zur Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Spediteure auch eine Konzession nach dem GütbefG erforderlich.