Verwaltungsgerichtshof
27.06.2007
2005/03/0140
Im vorliegenden Fall ist eine Beförderung gefährlicher Güter in Österreich verfahrensgegenständlich. Ein Vertrauen darauf, dass eine nach deutschem Recht allenfalls wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit auch für Handlungen gilt, welche in Österreich gesetzt werden, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht geschützt.