Verwaltungsgerichtshof
06.09.2005
2005/03/0065
GRS wie 91/06/0113 E 24. September 1992 RS 2
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund.