Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Geschäftszahl

2005/03/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0113 E 24. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund.