Verwaltungsgerichtshof
06.09.2005
2005/03/0065
GRS wie 89/10/0225 E 9. Juli 1990 RS 4
(hier ohne Klammerausdruck am Ende)
Es kommt auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (hier: Paragraph eins, Absatz eins, AMG).