Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Geschäftszahl

2005/03/0063

Rechtssatz

Der durch die Waffenbesitzkarte im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Waffengesetz (WaffG) Berechtigte wird durch eine bloß eingeschränkte Verwendung der Waffe nicht von seiner Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, der 2. Waffenverordnung (WaffV) den sachgemäßen Umgang nachzuweisen, entbunden. Auch der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der im Zeitpunkt einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, WaffG gar keine Waffe besitzt, hat seine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, der

2. WaffV nachzuweisen.