Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Geschäftszahl

2005/03/0060

Rechtssatz

Die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Waffengesetz zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. (Hier blieb offen, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Waffengesetz auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten seien.)