Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2005/03/0033
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 2. März 1995, VfSlg 14042 aus 1995,, nicht allgemein eine einjährige Frist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, sondern im Gegenteil eine Frist von einem Jahr isoliert betrachtet sogar als lang qualifiziert. Die vom VfGH für die Aufhebung des Paragraph 45, Absatz 2, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1976, maßgeblichen besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall (Einjahresfrist gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG) nicht vor. So wurde der Beschwerdeführer in dem Waffenverbotsbescheid ausdrücklich auf die Rechtswirkungen des Verfalles und die Möglichkeit der Stellung eines Entschädigungsantrages binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft hingewiesen. Somit war für den Beschwerdeführer - im Unterschied zu der in dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 2. März 1995 zugrundeliegenden Rechtslage - die Kenntnis der maßgeblichen fristauslösenden Umstände bereits damals gegeben.