Verwaltungsgerichtshof
20.06.2006
2005/02/0257
GRS wie 2000/09/0080 E 18. Dezember 2001 RS 2
(Hier: Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und 5 Absatz 2, StVO 1960; Wohlverhalten seit eineinhalb Jahren)
Für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat genügt auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht (hier betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG).