Verwaltungsgerichtshof
08.07.2005
2005/02/0040
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.