Verwaltungsgerichtshof
08.07.2005
2005/02/0027
GRS wie 99/06/0145 E 21. Dezember 2000 RS 2
(Hier mit dem Zusatz, dass der Besch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.)
Überflüssige Spruchbestandteile, die keine Bindungswirkung entfalten, vermögen (auch wenn sie teilweise unrichtig sein sollten) keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides zu begründen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II², bei E 3 und 4 zu Paragraph 44 a, VStG angeführte Judikatur).