Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2005

Geschäftszahl

2005/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0145 E 21. Dezember 2000 RS 2

(Hier mit dem Zusatz, dass der Besch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.)

Stammrechtssatz

Überflüssige Spruchbestandteile, die keine Bindungswirkung entfalten, vermögen (auch wenn sie teilweise unrichtig sein sollten) keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides zu begründen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II², bei E 3 und 4 zu Paragraph 44 a, VStG angeführte Judikatur).