Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2005

Geschäftszahl

2005/02/0027

Rechtssatz

Das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG 1997 (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2002/02/0207). Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist somit überflüssig.